Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Inhaltsverzeichnis:
- Geltungsbereich
- Angebot und Vertragsabschluss
- Überlassene Unterlagen
- Preise und Zahlung
- Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Lieferzeit
- Eigentumsvorbehalt
- Gewährleistung und Mängelrüge
- Sonstiges
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Fa. LICHTZTEIT – nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt – mit seinem Vertragspartner –nachstehend Auftraggeber (AG) – genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 In der Regel erstellt der AN nach vorangegangenem Beratungsgespräch dem AG ein schriftliches Angebot mit gegliedertem Leistungsumfang ggf. mit Zeichnung, Fotos oder Skizzen.
2.2 Der Vertragsabschluss/Beauftragung erfolgt durch schriftliche Annahme des Angebotes durch den AG. Dabei gilt die gesetzliche Widerspruchsfrist von 14 Tagen.
2.3 Der AN kann dieses Angebot binnen zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern.
3. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Zeichnungen oder Skizzen etc., behält sich der AN das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der AN erteilt dem AG seine ausdrückliche und schriftliche Zustimmung. Soweit der AN das Angebot des AG nicht innerhalb der Frist von Pkt.2 annimmt, sind diese Unterlagen dem AN unverzüglich zurückzusenden.
4. Preis und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Umsatzsteuer (gesetzl. MwSt.) wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Steuersatz in Rechnung gestellt. Verpackungs- und Versandkosten sind im Preis nicht enthalten.
4.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger Vereinbarung zulässig.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung/Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der AN einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der AG die Möglichkeit, dem AN nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
4.4 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen die Ansprüche des AN ist der AG auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
6.1 Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, ist dies i.d.R. eine unverbindliche Angabe.
6.2 Der Beginn der vom AN angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG wie z.B. im Angebot vereinbarte Anzahlung o.ä. voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3 Der AG kann 3 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist den AN in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte der AN einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn der AN aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der AG dem AN eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Leistung setzen. Wenn der AN die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ansonsten ist der AG berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.4. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem AG bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6.5 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der AN behält seinen Eigentumsanspruch an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
7.2 Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache/Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG dem AN unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem AN die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache/Ware durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für den AN. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem AN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der AN Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den AN verwahrt. Zur Sicherung der AN Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen an den AN ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.4 Der AN verpflichtet sich, die sich zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8 Gewährleistung und Mängelrüge
8.1 Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des AN enthaltenen Angaben nicht von sich aus ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
8.2 Soweit der gelieferte Gegenstand/Ware nicht die zwischen dem AG und AN vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der AG nach öffentlichen Äußerungen des AN erwarten konnte, hat, so ist der AN zur Nacherfüllung verpflichtet. Dazu hat der AN gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der AN aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
8.3 Der AG hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der AN ist jedoch berechtigt, die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den AG bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den AG ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der AN die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
8.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der AN die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
8.5 Der AN haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruht. Soweit der AN bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften der AN allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.6 Der AN haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der AN haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der AN im Übrigen nicht.
8.7 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Sonstiges
9.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 08/2020